Bei dem Abschluss einer Hausratversicherung wird ein bestimmter Versicherungswert taxiert, der im Schadensfall von der Versicherung abgedeckt und ersetzt wird. Diesen Betrag bezeichnet man als Versicherungssumme. Relevant für Versicherte ist allerdings der Versicherungswert, der dem tatsächlichen, aktuellen Wert der versicherten Gegenstände entspricht. Von einer Unterversicherung spricht man also immer dann, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Versicherungswert.
Dies ist meist bei laufenden Verträgen der Fall, wenn z. B. während der Vertragslaufzeit der Versicherungswert steigt (z. B. durch den Kauf neuer Möbel). Dies muss dem Versicherer mitgeteilt werden, da sonst eine Unterversicherung besteht. Grund: Der tatsächliche Versicherungswert ist höher als die Versicherungssumme.
Im Schadensfall bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer mit weniger Leistungen rechnen muss, da nicht der aktuelle Versicherungswert, sondern die abgeschlossene Versicherungssumme als Grundlage für die Berechnungen gilt.
Die tatsächliche Entschädigungssumme (was bekomme ich von der Versicherung) errechnet sich aus der Schadenssumme (wie hoch ist der tatsächliche Schaden) mal der Versicherungssumme (wie hoch ist der Wert, den ich im Vertrag angegeben habe) geteilt durch den Versicherungswert (wie hoch ist der tatsächliche Wert aller versicherten Werte).
| Schadenssumme x Versicherungssumme | |
| Entschädigungssumme = | _______________________________________ |
| Versicherungswert |
Ein Beispiel: Der Versicherungsnehmer hat eine Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme von EUR 100.000 abgeschlossen. Durch Neuanschaffungen liegt der tatsächliche Versicherungswert aber inzwischen bei EUR 200.000. Nun tritt ein Schaden von EUR 50.000 ein. Wurde die Versicherungssumme (und damit die zu zahlende Prämie) auf EUR 200.000 angepasst, haben Sie Anspruch auf die volle Entschädigung. Haben Sie die Erhöhung des Versicherungswertes nicht gemeldet, zahlt Ihnen die Versicherungsgesellschaft maximal EUR 25.000.
Bei einigen Versicherungsgesellschaften ist es möglich, eine Unterversicherungsverzicht-Klausel in den Vertrag aufzunehmen. In diesem Fall verzichtet der Versicherer auf die Prüfung des Versicherungswertes im Schadensfall.
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